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Leitungsschäden

Leitungsschäden

In letzter Zeit häufen sich die Schäden an Hausanschlussleitungen, die dann zu teilweise großen Wasserverlusten führen. Neben dem Wasserverlust fallen auch erhebliche Reparaturkosten an, die vom Verband und somit von jedem Mitglied zu tragen sind.

Ob Carport, Wintergarten oder Teich – wer auf seinem Grundstück etwas verändern möchte, sollte unbedingt Vorsicht walten lassen, da die Versorgungsleitungen im Erdreich liegen.

 

Kein schweres Gerät

 Bis zum Wasserzähler gehören diese Anschlussleitungen dem Verband.

Sie dürfen weder überbaut noch durch Arbeiten im Erdreich oder durch das Wurzelwerk von Pflanzen und Bäumen beschädigt werden und müssen frei zugänglich sein.

Daher sollte jeder Eigentümer, der auf seinem Grundstück einen Um- oder Anbau plant vorab mit dem Verband klären, inwieweit eine Leitungstrasse zu berücksichtigen ist.

Zum Beispiel ist denkbar, dass der neue Wintergarten wie geplant errichtet werden darf, weil er von der Leitung weit genug entfernt stehen wird. Doch beim Bau darf kein schweres Gerät eingesetzt werden, da die Baustellenzufahrt über der Trasse liegt. Das Gewicht von Bagger und LKW und die Erschütterungen würden die Leitungen beschädigen.

Das gleiche gilt auch für Hof- oder Zufahrtsbefestigungen, Pflasterarbeiten usw.

 

Mindestabstand für Bäume und Sträucher 

Auch bei Neuanpflanzungen sollten die Eigentümer mit dem Verband Rücksprache halten. An der falschen Stelle gepflanzt, können Büsche und Stauden den Zugang zur Trasse behindern. Stehen Arbeiten an der Leitung an, muss der Eigentümer sie auf seine Kosten entfernen.

Bäume können mit ihren Wurzeln die Leitungen im Erdreich  beschädigen.

Daher ist ein Mindestabstand von 2.50 Meter zu den unterirdischen Leitungen vorgeschrieben. 

Grundsätzlich gilt:

 Versorgungsleitungen im Erdreich müssen stets zugänglich sein.

Sie vertragen keinen Druck und dürfen daher nicht überbaut werden.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf die Satzung des Wasserversorgungsverbandes und die entsprechenden Ausführungen dazu.

Bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandlungen muss jeder Eigentümer für die entstandenen Kosten einstehen.

Der Vorstand des W.V.V. Halzenberg